Das Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems (GMG) sieht folgende Änderungen seit dem 01.01.2004 vor:
Prozentuale Zuzahlung:
Grundsätzlich wird bei allen Hilfsmittelversorgungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 €, mindestens jedoch 5 € je Versorgung. Wenn die Kosten für eine Leistung unter 5 € liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt. Hierunter fallen Hilfsmittel, wie z.B. Blutzuckermessgeräte, Blutentnahmegeräte, Insulin-Pens, Insulinpumpen, Pumpentaschen, Pumpengurte.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gilt eine Zuzahlung von 10% für alle zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, höchstens 10 € im Monat. Dieses sind z.B.: Penkanülen, Insulin-Einmalspritzen, Insulinpumpen-Verbrauchsmaterial (Katheter, Adapter, Ampullen-Sets etc.)
Näheres siehe Beispielrechnung
Blutzucker- und Harnteststreifen bleiben weiterhin zuzahlungsfrei!
Belastungsobergrenzen
Die Summe aller Zuzahlungen darf nicht höher sein als 2% des Bruttoeinkommens.
Für chronisch kranke Menschen gilt:
Die jährliche Eigenbeteiligung (auch inklusive der Praxisgebühr
beim Arzt) darf 1% der Jahresbruttoeinnahmen nicht über-
schreiten. Deshalb ist es für Sie wichtig, alle Quittungen, Rechnungen
und sonstigen Belege sorgfältig aufzubewahren und
zu prüfen, ob Sie von dieser Regelung betroffen sind.
Wenn ja, sollten Sie dies Ihrer Krankenkasse mitteilen.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr
sind generell von allen Zuzahlungen befreit.
Beispiel für eine Quartalsrechnung
| Datum | Hilfsmittel | Produktgrp. | Gesamtpreis | Zuzahlung | |
|
1 |
05.01.04 |
Blutzuckersensoren |
300,00 |
0,00 |
|
|
2 |
05.01.04 |
Lanzetten |
03 |
20,00 |
2,00 |
|
3 |
05.01.04 |
Insulinpumpen-Katheter |
21 |
180,00 |
8,00 |
|
4 |
02.02.04 |
Insulinpumpen-Katheter |
21 |
180,00 |
10,00 |